Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

§§ 3 ff ArbZG, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Überstunden sind die über die betriebsübliche Arbeitszeit hinausgehend geleistete Arbeit. Arbeitszeit ist eine Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer - auch wenn er nicht arbeitet - seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss.

Mehrarbeit ist die über acht Stunden täglich hinausgehende Arbeit (§ 3 ArbZG).

Zur Leistung von Überstunden ist der Arbeitnehmer nur verpflichtet, soweit dies der Arbeitsvertrag, der auch durch eine Regelungsabsprache gestaltet sein kann, vorsieht. Im Wege des Direktionsrechts kann daher grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zu Überstunden begründet werden. Eine Ausnahme kann sich nur in Notfällen und den diesen in § 14 ArbZG gleichgestellten Fällen ergeben.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist die Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig und muss zusammen mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Dies gilt bei der Anordnung für den gesamten Betrieb oder einzelner Betriebsabteilungen. Mitbestimmungsfrei ist die Anordnung von Überstunden für einzelne Arbeitnehmer, da die betriebsübliche Arbeitszeit nicht geändert wird.

Einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers sind grundsätzlich unwirksam. Nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt das Entfallen von Überstunden, da in diesen Fällen nur auf die betriebsübliche Arbeitszeit zurückgegangen wird (vgl. Wortlaut § 8 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).