Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Die Arbeitszeit, somit auch die Ableistung von Schichtarbeit wird grundsätzlich durch den Arbeitsvertrag bestimmt. Die Vertragsfreiheit ist auf dem Gebiet des Arbeitszeitrechts erheblich eingeschränkt; so enthalten nahezu alle Tarifverträge bis ins einzelne gehende Arbeitszeitregelungen.

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei Festlegung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Somit unterliegt es der Inhaltskontrolle, ob in einem Betrieb Schichtarbeit in welchem Umfang und zu welchen Zeiten eingeführt wird. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

Schichtarbeit ist allerdings nur in dem von den Bestimmungen des ArbZG vorgezeigten Rahmen zulässig (vgl. § 6 ArbZG; s.a. Stichwort: tägliche Arbeitszeit).