Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

Hat ein Geschädigter mit der Haushaltstätigkeit einen Beitrag zum Familienunterhalt geleistet, so entsteht ihm durch den verletzungsbedingten Ausfall seiner Leistung ein Erwerbsschaden, der gem. § 843 Absatz 1 1. Alternative BGB zu erstatten ist.