Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

§§ 42 bis 46 BetrVG
Die Betriebsversammlung ist Organ der Betriebsverfassung und besteht aus allen Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Die Betriebsversammlung ist nicht öffentlich (§ 42 Abs. 1 BetrVG); sie hat einmal in jedem Kalendervierteljahr stattzufinden (§ 43 Abs. 1 BetrVG).

Die Betriebsversammlung kann dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen (§ 45 BetrVG); sie hat diesem gegenüber jedoch kein Weisungsrecht. An allen Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften teilnehmen (§ 46 i.V. § 2 BetrVG). Ausnahmsweise können Teilversammlungen oder Abteilungsversammlungen (siehe Stichwort Abteilungsversammlung) durchgeführt werden (§§ 42 Abs. 2, 43 BetrVG).