Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

§§ 84 bis 86 BetrVG
Sofern das dem Arbeitnehmer zustehende Anhörungs- und Erörterungsrecht (siehe Stichwort) nicht ausreicht, um sich hinreichend Gehör zu verschaffen, steht dem Arbeitnehmer ein ausdrückliches Beschwerderecht zu. Form- oder Fristvorschriften für die Beschwerde bestehen gesetzlich nicht; die Beschwerde kann daher auch mündlich erfolgen.

Zur Entgegennahme der Beschwerde, Weiterleitung und Unterstützung seines Anliegens kann der Arbeitnehmer den Betriebsrat hinzuziehen (vgl. § 85 BetrVG ). Im Falle von Meinungsverschiedenheiten kann die Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG angerufen werden.

Gemäß § 86 BetrVG können Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung auch ohne Tätigwerden der Einigungsstelle von einer betrieblichen Beschwerdestelle geregelt werden.