Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg
08.11.2023

Aus der Kanzlei: telefonische Abschlüsse von Energielieferverträgen ohne Bestätigung durch Kunden unwirksam

Energielieferung wider Willen

Aktuell häufen sich die Fälle, in denen immer noch geschäftstüchtige Energielieferanten mit potentiellen Kunden telefonisch über Callcenter Kontakt aufnehmen und die privaten Kunden dann nicht mehr aus ihren Klauen lassen wollen.

Relativ kurz nach dem telefonischen Kontakt wird ein neuer Vertrag über Strom oder Gas bestätigt, Widerrufe werden  als nicht fristgerecht zurückgewiesen.  Viele Kundenund scheuen davor zurück, Geld in die Hand zu nehmen und sich beraten zu lassen und zu klagen.

Dabei ist die rechtliche Lage eindeutig. §41 b Energiewirtschaftsgesetz regelt seit 2021, dass Verträge zur Energielieferung durch den Kunden in Textform bestätigt werden müssen. Damit ist ein rein  telefonischer Vertragsabschluss ausgeschlossen.

Die Praxis zeigt jedoch, dass die schwarzen Schafe im Bereich Energielieferung noch nicht einmal nach Einschaltung eines Rechtsanwalts außergerichtlich einräumen, dass sie die Rechtslage ignorieren.
Hier muss dann geklagt werden, der Mandant hat die Kosten der Klage erst einmal zu tragen, bekommt dann aber - bei nach bisheriger Erfahrung erfolgreicher Klage - die Kosten vom Gegner erstattet.