Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg
28.08.2009

Zeitpunkt Austritt aus Arbeitgeberverband

Die Begründung einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) in einem Arbeitgeberverband setzt voraus, dass es für diese Mitgliedschaftsform zu dem Zeitpunkt, in dem ein bisheriges Vollmitglied eine OT-Mitgliedschaft begründen will, eine wirksame satzungsmäßige Grundlage gibt. Das setzt wiederum voraus, dass eine dahin gehende Satzungsänderung bereits in das Vereinsregister eingetragen ist. Ein Mitglied, das bereits zuvor erklärt hatte, es wolle zu einem bestimmten früheren Termin in die bereits vom Verein beschlossene OT-Mitgliedschaft wechseln, bleibt deshalb auch dann an die bis zum Wirksamwerden der Satzungsänderung vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge gebunden, wenn das Verbandspräsidium diesem Wunsch durch bestätigende Erklärung entsprochen hat.

Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte, in einem Verbandstarifvertrag vom 21. Juli 2005 vorgesehene Rechte auch im Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten gelten. Der Kläger ist ver.di-Mitglied, die Beklagte war ursprünglich Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband. Bei diesem war zunächst die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft nicht vorgesehen. Diese wurde auf der Mitgliederversammlung des Verbandes am 23. November 2004 beschlossen. Im Januar 2005 beantragte die Beklagte die Aufnahme als OT-Mitglied, was der Verband im Februar 2005 bestätigte. Die beschlossene Satzungsänderung wurde jedoch erst nach Abschluss des Verbandstarifvertrages notariell beurkundet und in das Vereinsregister eingetragen.

Ebenso wie das Landesarbeitsgericht erkannte auch der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts darauf, dass dem Kläger die Rechte aus dem Tarifvertrag vom 21. Juli 2005 kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit zustehen und gab dahin gehenden Zahlungs- und Feststellungsanträge im hier Wesentlichen statt. Ein die Tarifgebundenheit beendender Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft setzt für diese besondere Mitgliedschaftsform, die das Verhältnis der Vereinsmitglieder zu Dritten betrifft, eine zum Zeitpunkt ihrer Begründung rechtswirksame Satzungsgrundlage voraus. Daran fehlt es ohne Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister.

 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2009 - 4 AZR 294/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 31. Januar 2008 - 8 Sa 1129/07 -