Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg
15.07.2009

BGH: Unangemessene Klausel bei der Gasversorgung

Der Bundesgerichtshof hat am 15.07.2009 entschieden, dass die folgende von einem Versorgungsunternehmen in einem Gasversorgungs-Sondervertrag verwendete Preisanpassungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist:

"Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die G. (Bekl.) berechtigt, die Gaspreise … auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der G. anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein."

In dem Verfahren streiten die Parteien um die Wirksamkeit von einseitig vorgenommenen Gaspreiserhöhungen. Der Kläger bezog von der Beklagten Erdgas zu Sonderpreiskonditionen. Dafür galten nach dem Versorgungsvertrag vorrangig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, in denen die oben genannte Preisanpassungsklausel enthalten ist, und lediglich, soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vorsehen, ergänzend die Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV). Die Beklagte erhöhte den Netto-Arbeitpreis zum 1. Oktober 2005 um 0,5 Cent/kWh auf 4,1 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 um weitere 0,5 Cent/kWh auf 4,6 Cent/kWh. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Preiserhöhungen unwirksam seien. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von der Beklagten gegenüber dem Kläger vorgenommenen Erhöhungen der Erdgaspreise zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam sind, weil die Preisanpassungsregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist und der Beklagten deshalb ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises nicht zusteht.

Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, war die Beklagte nicht unmittelbar nach der - im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Preiserhöhungen noch geltenden - Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zur Preisänderung berechtigt, weil es sich bei dem Kläger nicht um einen Tarifkunden im Sinne von § 1 Abs. 2 AVBGasV handelt. Der Senat hat entschieden, dass es für die Unterscheidung zwischen Tarifkundenverträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 1 Abs. 1 AVBGasV (jetzt Grundversorgungsverträgen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005) und Normsonderkundenverträgen mit Haushaltskunden darauf ankommt, ob das Versorgungsunternehmen – aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers – die Versorgung zu öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften anbietet oder ob das Angebot unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit erfolgt. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt sich eindeutig, dass der Vertrag mit dem Kläger danach als Sonderkundenvertrag einzustufen ist. Eine einseitige Preisänderung durch die Beklagte hätte deshalb nur auf der Grundlage einer wirksamen Preisanpassungsklausel erfolgen können.

Nach Auffassung des Senats hält allerdings eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhaltskontrolle stand. Den Vorschriften in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV kommt insoweit eine "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" auch im Hinblick auf Preisanpassungsklauseln in Normsonderkundenverträgen zu. Der Gesetzgeber des AGB-Gesetzes (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, jetzt § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB) wollte es den Versorgungsunternehmen freistellen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten, weil Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer.

Die Preisanpassungsklausel der Beklagten enthält aber keine unveränderte Übernahme des Preisänderungsrechts nach § 4 AVBGasV in den Sondervertrag mit dem Kläger, sondern weicht – jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung – in zweifacher Hinsicht zum Nachteil der Kunden der Beklagten davon ab und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. § 4 AVBGasV ermöglicht die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an Tarifkunden nur insoweit, als die Kostensteigerung nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (BGHZ 172, 315; Urteil vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07; dazu Pressemitteilungen Nr. 70/2007 und Nr. 211/2008). Nach der Preisanpassungsklausel der Beklagten ist dagegen eine Preiserhöhung wegen gestiegener Bezugskosten auch dann zulässig, wenn sich deren Kosten insgesamt nicht erhöht haben. Außerdem geht das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV wegen der Bindung an billiges Ermessen mit der Rechtspflicht einher, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen (BGHZ 176, 244, dazu Pressemitteilung Nr. 86/2008). Eine solche Verpflichtung enthält die Preisanpassungsklausel der Beklagten nicht. Danach ist die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach gleichen Maßstäben unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07

AG Tiergarten - Urteil vom 12. Dezember 2006 – 6 C 402/06

LG Berlin - Urteil vom 28. Juni 2007 – 51 S 16/07