Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg
05.12.2019

LAG München: Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

Das LAG München hat in seinem Urteil vom 04.12.2019 entschieden, dass ein Chrowdworker, der über einen Basisvertrag Aufträge über eine App annehmen kann und diese dann inerhalb einer bestimmten Frist abarbeitet, mangels Leistungsverpflichtung kein Arbeitnehmer ist.

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelte, da die Tätigkeiten sein Hauptverdienst darstelle. Dem folgte das Gericht nicht und folgerte die Selbstständigkeit des Kläger aus dem Umstand, dass er bei den Aufträgen, bei denen er über die Internetplattform der Beklagten  unter anderem für Markenhersteller Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durchführte. Diese Aufträge werden dann über eine "Crowd" vergeben, an der er nach der Basisvereinbarung per App Angebote annehmen konnte.

Die Basisvereinbarung habe deshalb als bloßer Rahmenvertrag auch per E-Mail wirksam gekündigt werden können. Mangels Relevanz nicht entschieden hat das LAG, ob jeweils durch das Anklicken eines Auftrags ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde.

Die Revision ist vom LAG zugelassen worden. Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger vor das BAG zieht.

 

LAG München, Az.: 8 Sa 146/19 vom 04.12.2019