Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg
29.01.2009

TVöD: Eingruppierung

Eine Arbeitnehmerin, die Reinigungsarbeiten in einem Pflegeheim ausführt, verrichtet keine einfachsten Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 1 (EG 1) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD), wenn sie bei der von ihr vorgenommenen Sicht- und Unterhaltsreinigung Hygienevorschriften, für die sie mehrstündig geschult wurde, sowie einen umfangreichen Desinfektionsplan zu beachten hat, der die selbstständige Kontrolle der von ihr zu reinigenden Räumlichkeiten erfordert.

Eine Arbeitnehmerin ist seit dem 1. März 2006 bei einem von der Stadt Frankfurt am Main getragenen Verein als Reinigungskraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für kommunale Arbeitgeber in Hessen geltenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Die Arbeitgeberin beantragte bei dem bei ihr bestehenden Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die seit dem 1. Oktober 2005 für „einfachste Tätigkeiten“ neu gebildete EG 1 TVöD. Der Betriebsrat widersprach dieser Eingruppierung. Die Vorinstanzen haben den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin blieb vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die Arbeitgeberin kann die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die EG 1 TVöD nicht verlangen. Diese Entgeltgruppe ist nicht einschlägig. Die Reinigungsarbeiten werden von keinem der in der EG 1 TVöD genannten Beispiele erfasst. Die Arbeitnehmerin verrichtet weder die Tätigkeit einer Hausgehilfin oder Hausarbeiterin, noch führt sie sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich aus. Allerdings kann aus der Beispielstätigkeit „Reiniger/innen in Außenbereichen“ für die EG 1 und dem Schweigen, was Tätigkeiten in der Innenreinigung angeht, auch nicht gefolgert werden, dass Reinigungstätigkeiten im Innenbereich stets in eine andere, höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind. Maßgeblich ist vielmehr der tarifliche Oberbegriff der „einfachsten Tätigkeiten“. Ob solche vorliegen, bestimmt sich anhand einer Gesamtbetrachtung, wobei „einfachste Tätigkeiten“ regelmäßig vor allem durch folgende Kriterien gekennzeichnet sind:

    * die Tätigkeit selbst bedarf nur einer sehr kurzen Einweisung,
    * sie erfordert keine Vor- oder Ausbildung,
    * es besteht eine klare Aufgabenzuweisung,
    * es handelt sich um im wesentlichen gleichförmige und gleichartige („mechanische“) Arbeiten, die nur geringster Überlegungen bedürfen,
    * die Tätigkeit ist nicht mit einem im Rahmen der Aufgaben eigenständigen Verantwortungsbereich verbunden,

Im Einzelfall kann auch von Bedeutung sein, ob es zur Durchführung der übertragenen Tätigkeit einer Abstimmung mit anderen Personen bedarf.

 
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28  Januar 2009 - 4 ABR 92/07 -
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 11 September 2007 - 4/9 TaBV 73/07 -