17.03.2013
BAG: Wahl von Betriebsräten
Eine auf der Grundlage eines unwirksamen Tarifvertrags durchgeführte Betriebsratswahl ist anfechtbar. Unwirksam ist ein Tarifvertrag, der vom Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) abweichende Arbeitnehmer- vertretungsstrukturen bestimmt, ohne den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen zu genügen.
Die Wahl von Betriebsräten erfolgt nach § 1 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich in den Betrieben. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG können aber durch Tarifvertrag „andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen“ bestimmt werden, „soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient.“ Ein Tarifvertrag, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist unwirksam. Eine dennoch auf der Grundlage eines solchen Tarifvertrags durchgeführte Betriebsratswahl ist zwar in der Regel nicht nichtig, aber anfechtbar.
Die beiden Arbeitgeberinnen bieten Dienstleistungen vor allem in den Bereichen des Geschäftsreisen-, Event- und Meetingmanagements an. Sie schlossen gemeinsam mit weiteren verbundenen Unternehmen und der Gewerkschaft ver.di am 11. April 2002 einen Tarifvertrag zur Bildung einheitlicher Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsstrukturen (TV EBS 2002). Nach diesem sind näher bezeichnete Betriebe der mehreren Unternehmen an verschiedenen Standorten in der Bundesrepublik zu neun Wahlregionen zusammengefasst, in denen jeweils ein Regionalbetriebsrat gewählt wird. Dieser Zuordnung lag zugrunde, dass die Betriebe unternehmensübergreifend durch Regionalleitungen geführt wurden. Mit Wirkung ab 1. April 2004 wurde die regionale Leitungsstruktur aufgegeben. Durch den am 25. Oktober 2004 geschlossenen TV EBS 2004 wurde gleichwohl die Errichtung von Regionalbetriebsräten fortgeschrieben. Auch eine im März 2010 für die „Region Mitte“ durchgeführte Wahl eines Regionalbetriebsrats fand - entgegen dem Verlangen der Arbeitgeberinnen nach einer Rückkehr zu den gesetzlichen Betriebsverfassungsstrukturen - auf der Grundlage des TV EBS 2004 statt.
Die hiergegen gerichtete Wahlanfechtung der Arbeitgeberinnen hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts, wie bereits in der Vorinstanz, Erfolg. Die Wahl hätte nicht auf der Grundlage des TV EBS 2004 stattfinden dürfen. Dieser ist unwirksam, weil er nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG entspricht. Nachdem bereits ab 1. April 2004 die Regionalleitungen abgeschafft waren, dienten die in dem Tarifvertrag bestimmten anderen Arbeitnehmervertretungsstrukturen nicht mehr der wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer.
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts, Beschluss vom 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 -,
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 4 TaBV 5/11 -
Die Wahl von Betriebsräten erfolgt nach § 1 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich in den Betrieben. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG können aber durch Tarifvertrag „andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen“ bestimmt werden, „soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient.“ Ein Tarifvertrag, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist unwirksam. Eine dennoch auf der Grundlage eines solchen Tarifvertrags durchgeführte Betriebsratswahl ist zwar in der Regel nicht nichtig, aber anfechtbar.
Die beiden Arbeitgeberinnen bieten Dienstleistungen vor allem in den Bereichen des Geschäftsreisen-, Event- und Meetingmanagements an. Sie schlossen gemeinsam mit weiteren verbundenen Unternehmen und der Gewerkschaft ver.di am 11. April 2002 einen Tarifvertrag zur Bildung einheitlicher Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsstrukturen (TV EBS 2002). Nach diesem sind näher bezeichnete Betriebe der mehreren Unternehmen an verschiedenen Standorten in der Bundesrepublik zu neun Wahlregionen zusammengefasst, in denen jeweils ein Regionalbetriebsrat gewählt wird. Dieser Zuordnung lag zugrunde, dass die Betriebe unternehmensübergreifend durch Regionalleitungen geführt wurden. Mit Wirkung ab 1. April 2004 wurde die regionale Leitungsstruktur aufgegeben. Durch den am 25. Oktober 2004 geschlossenen TV EBS 2004 wurde gleichwohl die Errichtung von Regionalbetriebsräten fortgeschrieben. Auch eine im März 2010 für die „Region Mitte“ durchgeführte Wahl eines Regionalbetriebsrats fand - entgegen dem Verlangen der Arbeitgeberinnen nach einer Rückkehr zu den gesetzlichen Betriebsverfassungsstrukturen - auf der Grundlage des TV EBS 2004 statt.
Die hiergegen gerichtete Wahlanfechtung der Arbeitgeberinnen hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts, wie bereits in der Vorinstanz, Erfolg. Die Wahl hätte nicht auf der Grundlage des TV EBS 2004 stattfinden dürfen. Dieser ist unwirksam, weil er nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG entspricht. Nachdem bereits ab 1. April 2004 die Regionalleitungen abgeschafft waren, dienten die in dem Tarifvertrag bestimmten anderen Arbeitnehmervertretungsstrukturen nicht mehr der wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer.
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts, Beschluss vom 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 -,
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 4 TaBV 5/11 -