Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg
18.12.2008

Europaparlament: Richtlinie über Europäische Betriebsräte

Das Europäische Parlament hat heute die neue Richtlinie über Europäische Betriebsräte verabschiedet. Zuvor konnte zwischen Parlaments- und Ratsvertretern ein Kompromiss gefunden werden. Innerhalb von zwei Jahren müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie nun in nationales Recht umsetzen. In der EU gibt es etwa 820 Europäische Betriebsräte, die 14,5 Millionen Arbeitnehmer vertreten.

Bei der praktischen Anwendung der Richtlinie aus dem Jahr 1994, die nun neu gefasst wird, treten nach Ansicht der EU-Kommission Probleme auf. Das Recht auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung sei "nicht effektiv genug", da der Europäische Betriebsrat im Falle einer Umstrukturierung nicht ausreichend unterrichtet und angehört werde. Europäische Betriebsräte gebe es nur in 36 % der Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Es bestehe Rechtsunsicherheit insbesondere in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem innerstaatlichen und dem länderübergreifenden Umfang der Anhörung sowie im Falle von Fusionen oder Erwerbungen. Auch hinsichtlich der Übermittlung der Informationen, die für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates erforderlich sind, sei die Richtlinie unklar.

Der heute angenommene Text berücksichtigt die gemeinsame Erklärung und die darin enthaltenen Forderungen  des Europäischen Gewerkschaftsbunds (ETUC) und der europäischen Arbeitsgeberverbände, die diese Ende August 2008 veröffentlicht hatten.

Information und Konsultation

Ziel der Richtlinie ist die Stärkung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer. In allen gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen wird zu diesem Zweck ein Europäischer Betriebsrat eingesetzt oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer geschaffen.

Die Informations- und Konsultationsansprüche der Europäischen Betriebsräte wurden erweitert. Die durch den Arbeitgeber übermittelte Information muss es den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, "die möglichen Auswirkungen eingehend zu prüfen" und gegebenenfalls Anhörungen mit dem zuständigen Organ des betreffenden gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe vorzubereiten.

Die Richtlinie schreibt darüber hinaus fest, dass die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats "über die erforderlichen Mittel verfügen, um die Rechte anzuwenden, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, und um die Interessen der Arbeitnehmer des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe kollektiv zu vertreten".

Keine Schwelle von 50 Arbeitnehmern bei Verhandlungsgremien

Die ursprünglich vorgesehene Schwelle von 50 Arbeitnehmern bei der Einrichtung von besonderen Verhandlungsgremien wurde gestrichen. Dies sei "diskriminierend" gegenüber kleineren Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten haben würden, diese Schwelle zu erreichen, so die Begründung des EP. Die Zahl von 50 Arbeitnehmern als Schwellenwert sei willkürlich und überdies kein Indikator für die Leistungsfähigkeit des einzelnen Unternehmens.

Länderübergreifende Angelegenheit

Im Anschluss an die Urteile in den Rechtssachen Vilvoorde, British Airways und Marks & Spencer wird die Definition des länderübergreifenden Charakters angepasst. Zur Feststellung des länderübergreifenden Charakters einer Angelegenheit muss sowohl der Umfang ihrer möglichen Auswirkungen als auch die betroffene Leitungs- und Vertretungsebene berücksichtigt werden. Als länderübergreifend werden Angelegenheiten erachtet, die das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe insgesamt oder aber mindestens zwei Mitgliedstaaten betreffen: "Dazu gehören Angelegenheiten, die ungeachtet der Zahl der betroffenen Mitgliedstaaten für die europäischen Arbeitnehmer hinsichtlich der Reichweite ihrer möglichen Auswirkungen wichtig sind oder die die Verlagerung von Tätigkeiten zwischen Mitgliedstaaten betreffen", so die Richtlinientext.


411 Abgeordnete stimmten für die Richtlinie, 44 dagegen, 181 enthielten sich der Stimme.

Berichterstatter: Philip BUSHILL-MATTHEWS (EVP-ED, Großbritannien)
Bericht:  (A6-0454/2008) - Europäischer Betriebsrat (Neufassung)
Verfahren: Mitentscheidungsverfahren, 1. Lesung
Aussprache: Montag, 15.12.2008
Abstimmung: Dienstag, 16.12.2008

Quelle: www.europarl.de