03.11.2010
Haushaltsbefristung und europäisches Unionsrecht
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den EuGH um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer deutschen Regelung zur Befristung von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst mit dem europäischen Unionsrecht ersucht.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Die Möglichkeit, mit dieser Begründung die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu rechtfertigen, besteht nur im öffentlichen Dienst. In der Privatwirtschaft ist die Regelung nicht anwendbar.
§ 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden.
Die Klägerin hat sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewehrt. Sie war bei dem beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von Juli 1996 bis Dezember 2006 als Justizangestellte in der Bewährungshilfe beschäftigt. Der Haushaltsplan des beklagten Landes sah für das Jahr 2006 vor, dass vorübergehend frei werdende Haushaltsmittel für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können. Hierauf und auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG hat sich das beklagte Land zur Rechtfertigung der Befristung des letzten mit der Klägerin geschlossenen Vertrags berufen.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat für klärungsbedürftig gehalten, ob es unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, für den öffentlichen Dienst zusätzlich einen Grund zur Befristung von Arbeitsverträgen vorzusehen, der in der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Die Frage ist weder vom EuGH abschließend geklärt, noch ist ihre Beantwortung offenkundig. Der Siebte Senat hat daher - ua. - diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 8. Mai 2009 - 10 Sa 231/08 -
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Die Möglichkeit, mit dieser Begründung die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu rechtfertigen, besteht nur im öffentlichen Dienst. In der Privatwirtschaft ist die Regelung nicht anwendbar.
§ 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden.
Die Klägerin hat sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewehrt. Sie war bei dem beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von Juli 1996 bis Dezember 2006 als Justizangestellte in der Bewährungshilfe beschäftigt. Der Haushaltsplan des beklagten Landes sah für das Jahr 2006 vor, dass vorübergehend frei werdende Haushaltsmittel für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können. Hierauf und auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG hat sich das beklagte Land zur Rechtfertigung der Befristung des letzten mit der Klägerin geschlossenen Vertrags berufen.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat für klärungsbedürftig gehalten, ob es unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, für den öffentlichen Dienst zusätzlich einen Grund zur Befristung von Arbeitsverträgen vorzusehen, der in der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Die Frage ist weder vom EuGH abschließend geklärt, noch ist ihre Beantwortung offenkundig. Der Siebte Senat hat daher - ua. - diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 8. Mai 2009 - 10 Sa 231/08 -