30.04.2010
TV-L: Vergleichsentgelt bei Alleinerziehenden
Im Vergütungssystem des BAT waren familienstands- und kinderbezogene Entgeltbestandteile vorgesehen. Alleinerziehende erhielten sowohl den familienstandsbezogenen Ortszuschlag der Stufe 2 als auch den kinderbezogenen Ortszuschlag der Stufe 3, wenn sie ihr Kind in ihre Wohnung aufgenommen hatten, ihm Unterhalt gewährten und Kindergeld für dieses Kind bezogen. Leistete das Kind Grundwehr- oder Zivildienst, entfiel für diese Zeit der Anspruch auf solche Entgeltbestandteile. Alleinerziehende Angestellte, deren Söhne im für die Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) maßgeblichen Monat Oktober 2006 Grundwehr- oder Zivildienst leisteten, wurden darum gemäß § 5 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) mit dem Ortszuschlag der Stufe 1 in das neue Vergütungssystem übergeleitet. Nach Beendigung des Grundwehr- oder Zivildienstes wurde bei Wiederaufleben des Kindergeldanspruchs zwar der kinderbezogene Entgeltbestandteil von rund 90,00 Euro brutto als Besitzstandszulage gezahlt. Der familienstandsbezogene Vergütungsbestandteil von rund 100,00 Euro brutto monatlich entfiel jedoch dauerhaft, weil § 5 TVÜ-Länder keine Neuberechnung des Vergleichsentgelts bei Änderungen, die nach dem bisherigen Tarifrecht zu einem höheren oder niedrigeren Ortszuschlag geführt hätten, vorsieht. Die damit verbundene Benachteiligung von alleinerziehenden Elternteilen von grundwehr- oder zivildienstleistenden Söhnen verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Kläger ist als Angestellter beim beklagten Land beschäftigt. Er erzog seinen am 5. Januar 1987 geborenen Sohn allein, der vom 1. April bis zum 31. Dezember 2006 seinen Grundwehrdienst ableistete und danach ein Studium begann. Der Kläger begehrt die Neuberechnung des Vergleichsentgelts unter Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2007 und die Zahlung der sich daraus ergebenden Entgeltdifferenz.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die tarifliche Regelung benachteiligt alleinerziehende Angestellte, deren Söhne im für die Berechnung des Vergleichsentgelts maßgeblichen Monat Oktober 2006 der in Art. 12a GG geregelten allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht zum Wehr- oder Ersatzdienst nachkamen, gegenüber alleinerziehenden Elternteilen von Töchtern sowie von Söhnen, die nicht wehrtauglich waren oder tatsächlich nicht zum Wehrdienst bzw. Zivildienst herangezogen wurden. Diese Benachteiligung ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Deshalb muss für alleinerziehende Angestellte, deren Söhne im Oktober 2006 Grundwehr- oder Zivildienst leisteten, das Vergleichsentgelt für die Zeit ab Beendigung dieses Dienstes neu berechnet werden, wenn ohne den Grundwehr- oder Zivildienst im Oktober 2006 noch die tariflichen Voraussetzungen für den Ortszuschlag der Stufe 2 erfüllt gewesen wären. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um diese Voraussetzung zu klären.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2008 - 5 Sa 702/07 -
Der Kläger ist als Angestellter beim beklagten Land beschäftigt. Er erzog seinen am 5. Januar 1987 geborenen Sohn allein, der vom 1. April bis zum 31. Dezember 2006 seinen Grundwehrdienst ableistete und danach ein Studium begann. Der Kläger begehrt die Neuberechnung des Vergleichsentgelts unter Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2007 und die Zahlung der sich daraus ergebenden Entgeltdifferenz.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die tarifliche Regelung benachteiligt alleinerziehende Angestellte, deren Söhne im für die Berechnung des Vergleichsentgelts maßgeblichen Monat Oktober 2006 der in Art. 12a GG geregelten allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht zum Wehr- oder Ersatzdienst nachkamen, gegenüber alleinerziehenden Elternteilen von Töchtern sowie von Söhnen, die nicht wehrtauglich waren oder tatsächlich nicht zum Wehrdienst bzw. Zivildienst herangezogen wurden. Diese Benachteiligung ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Deshalb muss für alleinerziehende Angestellte, deren Söhne im Oktober 2006 Grundwehr- oder Zivildienst leisteten, das Vergleichsentgelt für die Zeit ab Beendigung dieses Dienstes neu berechnet werden, wenn ohne den Grundwehr- oder Zivildienst im Oktober 2006 noch die tariflichen Voraussetzungen für den Ortszuschlag der Stufe 2 erfüllt gewesen wären. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um diese Voraussetzung zu klären.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2008 - 5 Sa 702/07 -