11.11.2008
Sozialplan und vorgezogene Rente
Die Betriebsparteien dürfen in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die
Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere
Abfindungsansprüche vorsehen. Das gilt auch, wenn der Rentenbezug mit
Abschlägen verbunden ist. Sozialpläne dienen gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2
Betriebsverfassungsgesetz dem Ausgleich oder der Milderung der
wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern infolge von
Betriebsänderungen entstehen. Sozialplanabfindungen kommt daher eine
zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu.
Dementsprechend können die Betriebsparteien bei der Beurteilung des
Umfangs der voraussichtlichen Nachteile Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung berücksichtigen. Zwar knüpfen Ansprüche auf
vorgezogene Altersrente regelmäßig an ein bestimmtes Lebensalter, das
Geschlecht oder eine Schwerbehinderung an. Gleichwohl liegt in ihrer
Berücksichtigung durch die Betriebsparteien weder eine Verletzung des
betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes noch ein
Verstoß gegen das Verbot, Personen wegen eines dieser Merkmale zu
benachteiligen.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher - wie schon die Vorinstanzen - die Klage eines Arbeitnehmers ab, der eine höhere als die ihm nach dem Sozialplan zustehende Abfindung verlangte. Der Sozialplan sieht für Arbeitnehmer, die im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungen vor. Zu diesem Personenkreis gehört der bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses 60 Jahre alte, schwerbehinderte Kläger.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 4. Juni 2007 - 14 Sa 201/07 -
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher - wie schon die Vorinstanzen - die Klage eines Arbeitnehmers ab, der eine höhere als die ihm nach dem Sozialplan zustehende Abfindung verlangte. Der Sozialplan sieht für Arbeitnehmer, die im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungen vor. Zu diesem Personenkreis gehört der bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses 60 Jahre alte, schwerbehinderte Kläger.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 4. Juni 2007 - 14 Sa 201/07 -