Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg
17.03.2009

Arbeitslosengeld: Aufhebungsvertrag und Sperrzeit


Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ruht das Arbeitslosengeld durch eine Sperrzeit gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III wegen Arbeitsaufgabe, wenn der Arbeitnehmer

1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und

2. er hierdurch seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbei geführt hat,

3. ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorlag.

Bei einem Aufhebungsvertrag stellt sich also die Frage, ob der Arbeitnehmer, der damit sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbei geführt hat, einen wichtigen Grund dafür hatte. Wird dieser bejaht, erhält er ohne Sperrzeit Arbeitslosengeld, also keine Kürzung der Anspruchsdauer.

Die neueste Rechtsprechung nimmt dann einen wichtigen Grund an, wenn die Kündigungsfristen eingehalten wurden und eine Abfindung in der von § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehenen Höhe vereinbart wird, also nicht überschreitet. § 1a Abs. 2 KSchG definiert als Abfindung 0,5 (Brutto)monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Auch die Arbeitsverwaltung ist dieser neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gefolgt und hält in seiner neuesten Durchführungsanweisung (Stand 07/08)  fest:

Ein wichtiger Grund für einen Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag liegt vor, wenn

1. eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist

2. die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche Gründe gestützt würde

3. die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre,

4. im Fall der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde

und a) eine Abfindung von 0,5 Monatsgehältern, mindestens aber 0,25 pro Beschäftigungsjahr an den Arbeitnehmer gezahlt wird

oder b) der - unter 58jährige Arbeitslose - aa) objekrtive Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung für sein berufliches Fortkommen vermieden hat oder bb) - bei einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung - sonstige Gründe darlegt, aus denen er objektiv Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten musste. Solche Gründe können Vergünstigungen sein, auf die im Falle der Kündigung kein Anspruch bestanden hätte. Dabei sind die Verhältnisse bei Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit denen bei arbeitgeberseitiger Kündigung zu vergleichen.

Damit sieht die Agentur für Arbeit bei einer Abfindungshöhe von 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr von der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung ab, während sie bei einer höheren Abfindung die Erfolgsaussichten der beabsichtigten oder tatsächlichen Arbeitgeberkündigung prüft.
 

Wichtig für die Praxis: Eine Sperre wird in jedem Fall dann verhängt, wenn bei einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag die geltende Kündigungsfrist nicht beachtet wird!