Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg
13.11.2008

Verlängerung Bezugsfrist Kurzarbeitergeld

Das Bundeskabinett hat einer Verlängerung der Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld auf 18 Monate zugestimmt. Die neue Verordnung soll ab 1. Januar 2009 befristet für ein Jahr gelten.

Die Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzar­beitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht.

Damit wird bereits eine Maßnahme aus dem vom Kabinett am 6. November 2008 beschlosse­nen Maßnahmepaket der Bundesregierung "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstär­kung" in geltendes Recht umgesetzt.


Grundsätzliches

Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragen, wenn der Arbeitsausfall mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer betrifft und bei ihnen mindestens 10% des monatlichen Bruttoentgelts ausfallen. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 bzw. 67% des Monatsentgelts und wird anteilig für einsatzfreie Zeiten gezahlt.

Die Bezugsdauer ist gesetzlich auf 6 Monate begrenzt. Danach läuft eine Sperrfrist von 3 Monaten. Die Regelbezugsdauer kann bei gesamtwirtschaftlichen Problemen ("außergewöhnliche Umstände") durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Dies ist mit der neuen Verordnung geschehen.


Umsetzung

Die Verlängerung der gesetzlichen Bezugsfrist auf 18 Monate wird durch Verordnung umgesetzt. Die Verordnung wurde am 12. November 2008 vom Bundeskabinett beschlossen. Die neue Verordnung soll ab 1. Januar 2009 befristet für ein Jahr gelten und betrifft alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht.

 
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie