Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

Wahlleistungen sind ausschließlich im (teil-)stationären Krankenhausbereich relevant. Eine sog. Wahleistungsvereinbarung wird zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten geschlossen. Sie muss den inhaltlichen und formellen Voraussetzungen des § 17 Krankenhausentgeldgesetz (KHEntgG) genügen, um als Abrechnungsgrundlage für die ärztliche Liquidation von Wahlleistungen zu dienen. Eine Wahlleistungsvereinbarung muss folgenden Mindestinhalt haben: a) Genaue Bezeichnung der Vertragspartner b) Der Wortlaut des § 17 Absatz 3 Satz 1 KHEntgG muss in die Vereinbarung aufgenommen werden. Hiernach erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese liquidationsberechtigt sind einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Eine Beschränkung auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte ist nicht möglich. Das Wahlrecht in Bezug auf ärztliche Leistungen wird nur für einzelne ärztliche Fachrichtungen eingeräumt. c) Nennung der ärztlichen Wahlleistungen mit der Möglichkeit eines Wahlrechtes seitens des Patienten d) Nennung der nichtärztlichen Wahlleistungen, damit auch hier der Patient von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann. Ebenso ist der Patient gem. § 17 Absatz 2 Satz 1 KHEntgG vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Fehler bei der Unterrichtung führen zur Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung im Ganzen. Des Weiteren muss die Schriftform des § 126 Absatz 2 Satz 1 BGB gewahrt sein, d.h. sowohl der Patient als auch der Vertreter des Krankenhausträgers müssen auf derselben Urkunde unterschreiben. Andernfalls ist sie im Ganzen unwirksam.