Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

Diese ist in § 1901 c BGB geregelt. Für den Fall, dass jemand durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommt, wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbst verantwortlich regeln zu können, kann er eine sog. Vorsorgevollmacht errichten. Angehörige können für einen Volljährigen nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder auf Grund einer erteilten rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder aber wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind. Eine Generalvollmacht deckt zwar sehr viele Fallkonstellationen ab, kann aber letztlich eine Vorsorgevollmacht nicht ersetzen, denn der Bevollmächtigte soll ja auch bei medizinischen Heilbehandlungen mitbestimmen oder einer Unterlassung oder Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen zustimmen dürfen oder aber auch über die geschlossene Unterbringung oder sonstige freiheitsbeschränkende Maßnahmen einwilligen können, etc. Für diese Fälle verlangt das Gesetz, dass die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnet. Eine Generalvollmacht genügt insoweit nicht. Aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist die schriftliche Verfassung notwendig. Eine notarielle Beurkundung ist erforderlich, wenn der Bevollmächtigte zur Darlehensaufnahme berechtigt sein soll. Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist notwendig, wenn der Bevollmächtige zum Erwerb und Verkauf von Immobilien berechtigt sein soll. Es ist aber auch möglich, die Unterschrift durch die Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen zu lassen; dies steht – sofern es sich um eine Vorsorgevollmacht handelt – einer notariellen Beglaubigung der Unterschrift gleich. Eine Vorsorgevollmacht kann man gebührenpflichtig bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Zudem ist zu empfehlen, eine Hinweiskarte auszufüllen und diese zusammen mit seinen Ausweispapieren stets bei sich führen, damit die bevollmächtigte Person im Fall aller Fälle schnell benachrichtigt werden kann. Wichtig ist, dass eine einmal erteilte Vollmacht im Außenverhältnis, also im Verhältnis zu Dritten, mit ihrer Ausstellung wirksam wird und so lange wirksam bleibt, wie sich die Vollmachtsurkunde in Händen des Bevollmächtigten befindet. Will man also eine Vollmacht widerrufen, muss man das ausgehändigte Vollmachtformular zurück fordern.