Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

§§ 95 Abs. 3, 99 Abs. 1 BetrVG
§ 95 Abs. 3 BetrVG enthält eine Legaldefinition des Versetzungsbegriffs für das Betriebsverfassungsgesetz. Dieser ist auch maßgebend für den Anwendungsbereich der personellen Mitbestimmungsrechte gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG. Voraussetzung für ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrats ist nach § 95 Abs. 3 BetrVG:

1. Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs,

2. die entweder die voraussichtlich die Dauer eines Monats überschreite oder die (auch kurzfristig) mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Durch diese Formulierung ist klargestellt, dass auch Versetzungen innerhalb des gleichen Betriebs oder der gleichen Betriebsabteilung erfasst werden können. Damit soll dem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers Rechnung getragen werden und ihm seine gewohnte Arbeitsumgebung nicht ohne Mitwirkung des Betriebsrats entzogen werden. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt der tatsächliche Vorgang der Veränderung des Arbeitsbereichs, ohne dass es auf den individualrechtlichen Vorgang (arbeitsvertragliche Anweisung, Vertragsänderung, Änderungskündigung) ankommt. Auch die Versetzung, die mit Einverständnis des Arbeitnehmers erfolgt, ist mitbestimmungspflichtig, sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.