Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

Für Arzthaftungsfälle besteht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Ansprüche sind also beispielsweise im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses nicht automatisch nach drei Jahren nach der durchgeführten Maßnahme verjährt. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt, ab dem der Verletzte davon ausgehen musste, dass das ärztliche Verhalten, die Therapie, die Operation, etc. den medizinischen Standard unterschritten hat, was oft erst Jahre nach der entsprechenden Maßnahme sein kann. Nämlich dann, wenn auf Grund auftretender Beschwerden Folgeuntersuchungen durchgeführt werden, die die Vermutung auf einen vormaligen Behandlungsfehler nahe legen. Es empfiehlt sich in diesen Fällen immer, bei dem zuständigen Haftpflichtversicherer des Arztes eine Verzichtserklärung auf die Einrede der Verjährung einzuholen, um nicht Gefahr zu laufen, dass Ansprüche während noch laufender Untersuchungen verjähren.