Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

§ 99 Abs. 1 BetrVG, §§ 92 ff., 80 Abs. 2 Satz Halbsatz 2 BetrVG
Umgruppierung ist der Vorgang, durch den ein Arbeitnehmer in eine andere Lohn- oder Gehaltsgruppe eingestuft wird. Die Umgruppierung ist abhängig von der Erfüllung bestimmter Tarifmerkmale durch den Arbeitnehmer.

Das erzwingbare Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG und das ihm als flankierenden Schutz dienende Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Bruttolohn- und Gehaltslisten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG dient einer Richtigkeitskontrolle bei der Umgruppierung, d.h. eine Mitbeurteilung bei der "richtigen" Rechtsanwendung eines Tarifvertrags bzw. Betriebsvereinbarung.

Mitbestimmungspflichtig bei Umgruppierungen sind sowohl Maßnahmen zu Gunsten wie zu Lasten des Arbeitnehmers. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt jede Änderung des Entgeltschemas, d.h. nicht nur Umgruppierungen innerhalb des Tarif-Kreises, sondern auch bei Umgruppierungen vom Tarif-Kreis in den Außertariflichen Bereich (AT) und bei Umgruppierungen innerhalb des AT-Kreises. Zwar unterliegt die einzelvertragliche Vereinbarung des Gehalts eines außertariflichen Angestellten nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wohl aber die "Umgruppierung" von AT-Angestellten in betriebliche Gehaltsgruppen, sofern solche bestehen (z.B. AT-Gehaltsgitter). Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats entfällt dagegen dann, wenn der Arbeitnehmer nach Umgruppierungen zu den leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG gehört.