Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

Der Arzt muss über alle Tatsachen, die ihm im Rahmen seines Behandlungsvertrages mit dem Patienten bekannt werden, Stillschweigen bewahren und darf diese Informationen nicht an Dritte weitergeben. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Patient eine sog. Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben hat. Dann kann auch die in dieser Erklärung begünstigte Person die entsprechenden Informationen erhalten.