Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

Wegen immaterieller (nicht finanzieller) Schäden ist gem. § 253 Absatz 2 BGB Schmerzensgeld zu zahlen. Dessen Höhe hängt im Wesentlichen vom Maß der Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten ab. Wichtige Kriterien sind hierbei Art und Schwere der Verletzung und auch, ob dauerhafte Folgen bestehen bleiben oder gar teilweise oder völlige Funktionsunfähigkeit von Organen oder Körperteilen eingetreten sind. Ferner ist zu berücksichtigen, ob der Geschädigte durch seine Verletzungen Auswirkungen auch auf sein Berufs- und Sozialleben erleidet, ob er also z.B. seinen bisherigen Beruf bzw. Arbeitsplatz wechseln musste oder ob er bisherige sportliche Aktivitäten nicht mehr ausüben kann. In Bezug auf den Schädiger ist vor allem dessen Verschulden relevant. Beruht also die Verletzung z.B. auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, so ist ein höheres Schmerzensgeld zuzubilligen als bei leichter Fahrlässigkeit. Auch das Verhalten des Schädigers oder dessen Versicherers kann die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussen. Generell führt eine grundlose Verzögerung der Entschädigungspflicht zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes. Bei der konkreten Schmerzensgeldbemessung kommen in der Praxis den Schmerzensgeldtabellen große Bedeutung zu. Hier werden bestimmten Verletzungsfolgen bestimmte Beträge nach aktueller Rechtsprechung zugeordnet. Diese Tabellen dienen der Vergleichbarkeit von Entscheidungen und als Orientierungspunkt für die Schmerzensgeldhöhe.