Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

Wer Leistungen von der gesetzlichen Pflegeversicherung, die im Sozialgesetzbuch XI geregelt ist, beziehen möchte, muss pflegebedürftig sein. Wer dies ist, regelt § 14 SGB XI. Hiernach sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Was der Gesetzgeber unter regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen versteht, wird in Absatz 4 des § 14 SGB XI abschließend definiert: a) im Bereich der Körperpflege sind dies das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung, b) im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, c) im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, d) im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Sobald ein Antrag bei der Behörde eingeht, kommt das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in Gang. Geprüft werden die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Dieser nimmt auch eine Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen vor, nämlich: Pflegestufe I: erheblich Pflegebedürftige – dies sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftige – dies sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige – dies sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind in § 28 Absatz 1 SGB XI aufgezählt: unterschieden werden die häusliche Pflege, die teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege, die vollstationäre Pflege, Leistungen für Pflegepersonen und zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsaufwand. Gemäß § 3 SGB XI soll besonders die häusliche Pflege gefördert und unterstützt werden. Des Weiteren soll die teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege der vollstationären vorgehen. Durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz wurden zusätzliche Leistungen für an Demenz Erkrankte geschaffen. Derzeit (Stand Januar 2013) umfasst der Anspruch auf häusliche Pflege je Kalendermonat folgende Beträge: Bei Pflegestufe I ohne Demenz 450 Euro (bei Demenz 665 Euro), bei Pflegestufe II ohne Demenz 1.100 Euro (bei Demenz 1.250 Euro) und bei Pflegestufe III 1.550 Euro (Hier ist der Betrag für Demenzerkrankte und nicht an Demenz Erkrankte identisch). Kann der Versicherte die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellen, hat der die Möglichkeit, ein Pflegegeld zu wählen, über dessen Verwendung er frei verfügen kann. Dessen monatliche Höhe beträgt derzeit (Stand Januar 2013): bei der Pflegestufe I ohne Demenz 235 Euro (mit Demenz 305 Euro), bei der Pflegestufe II ohne Demenz 440 Euro (mit Demenz 525 Euro) und bei der Pflegestufe III 700 Euro (Hier erfolgt wiederum keine Unterscheidung mehr zwischen Demenzkranken und nicht an Demenz Erkrankten). Neu durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz eingeführt wurde die Leistung für Demenzkranke mit der Pflegestufe 0: Diese können ein Pflegegeld von 120 Euro erhalten bzw. im Bereich der Sachleistungen einen Betrag von 225 Euro. Im Bereich der vollstationären Pflege betragen die derzeitigen (Stand Januar 2013) monatlichen Beträge der Kostenübernahme bei der Pflegestufe I 1.023 Euro, bei der Pflegestufe II 1.279 Euro und bei der Pflegestufe III 1.550 Euro.