Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

§§ 92, 102, 111, 112, 112a BetrVG
In der Planungsphase steht dem Betriebsrat ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht gemäß § 92 BetrVG zu. Im Vorfeld der eventuell auszusprechenden betriebsbedingten Kündigungen (siehe Stichwort betriebsbedingte Kündigung) steht dem Betriebsrat ein Anhörungsrecht gemäß § 102 BetrVG zu.

Sofern der Personalabbau die Voraussetzungen einer Betriebsänderung im Sinne § 111 BetrVG (z.B. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen) erfüllt, besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 112 a BetrVG zum Abschluss eines Sozialplans. Daneben muss ein Versuch zur Einigung über einen Interessenausgleich entweder erfolgreich abgeschlossen worden oder bis hin zur Einigungsstelle versucht worden sein. Gegebenenfalls hat der Arbeitgeber beim Personalabbau die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen gemäß § 17 ff. KSchG zu beachten.