Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

Die Patientenverfügung ist seit 2009 in den §§ 1901 a und 1901 b BGB geregelt und schriftlich zu verfassen. Solange man einwilligungsfähig ist, entscheidet jeder selbst nach Aufklärung durch den behandelnden Arzt über alle ihn betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Für den Fall aber, dass man seinen Willen nicht mehr äußern kann, muss ein Betreuer oder Bevollmächtigter entscheiden. Dann ist der mutmaßliche Wille des Betroffenen entscheidend. Unter Umständen gestaltet es sich sehr schwierig, diesen zu erforschen, gerade wenn man in der Vergangenheit nie schriftlich oder auch nur mündlich z.B. gegenüber Angehörigen, seine Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase geäußert hat. Aus diesem Grund ist es wichtig, noch „in guten Tagen“ vorausschauend seine Wünsche und Wertvorstellungen für so einen Fall festzulegen. Dies sollte in einer sog. Patientenverfügung geschehen, welche den Arzt direkt an deren Beachtung bindet. Wichtig ist es deshalb, diese so konkret und krankheitsbezogen wie nur möglich zu formulieren. Es sollten nicht nur allgemein gehaltene Formulierungen enthalten sein, wie z.B. dem „Wunsch, in Würde zu sterben“, wenn „ein erträgliches Leben“ nicht mehr möglich erscheint. Es empfiehlt sich auch, eine einmal errichtete Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen immer wieder zu überprüfen, zu aktualisieren und erneut zu unterzeichnen, damit die Aufrechterhaltung des eigenen Willens kundgetan wird. Damit eine Patientenverfügung auch im Ernstfall durch jemanden zur Geltung gebracht werden kann, sollte man sie mit einer Vorsorgevollmacht oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung kombinieren.