Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

Bei der Liquidation handelt es sich um die Abrechnung des Privatarztes nach erfolgter Behandlung. Der Mindestinhalt ergibt sich aus § 12 GOÄ. Ihr Zweck besteht darin, dem Patienten eine Grundlage für die Ãœberprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben, weshalb es z.B. nicht nötig ist, dass diese vom Arzt unterschrieben ist, denn eine Unterschrift hilft nicht, die einzelnen Rechnungsposten auf ihre Richtigkeit hin kontrollieren zu können. Will der Arzt von den Regelsätzen des § 5 GOÄ abweichen, muss er dies besonders und für jede Leistung einzeln und gesondert begründen.