Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

Das Kündigungsschutzgesetz gewährt unter bestimmten Voraussetzungen, die im Wesentlichen von der Betriebsgröße und der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig sind, einen gewissen Schutz des Arbeitnehmers vor Kündigungen (allgemeiner Kündigungsschutz). Ist das Gesetz anwendbar, kann nur aus bestimmten Gründen gekündigt werden, die im Kündigungsschutzgesetz festgelegt sind.

Auch in Kleinbetrieben mit nicht mehr als zehn Mitarbeitern müssen beim Ausspruch von Kündigungen die im Gesetz genannten sozialen Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Obwohl das Kündigungsschutzgesetz auf diese Betriebe keine Anwendung findet, ist ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Kündigungen dürfen weder sittenwidrig sein noch gegen Treu und Glauben verstoßen. Im Rahmen einer Interessenabwägung kommt der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers aber ein erhebliches Gewicht zu (so das Bunesarbeitsgericht), sodass Kündigungen in Kleinbetrieben, wenn kein besonderer Kündigungsschutz besteht, in aller Regel wirksam sind.

Außer dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt für bestimmte Arbeitnehmergruppen, z. B. Schwerbehinderte, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, von der Arbeitsleistung gemäß Pflegezeitgesetz freigestellte Beschäftigte ein sog. besonderer Kündigungsschutz aufgrund besonderer Kündigungsschutzbestimmungen. Bei einer Kündigung ist deshalb maßgeblich, ob außer dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz auch der besondere Kündigungsschutz zur Anwendung kommt.

Voraussetzung des allgemeinen Kündigungsschutzes ist zum einen eine Beschäftigtenzahl von mehr als zehn bzw. fünf Arbeitnehmern und ein Beschäftigtenverhältnis, das länger als sechs Monate besteht. Gegen eine Kündigung, die nach der Meinung des Arbeitnehmers gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt, kann innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.