Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

Der Krankenhausaufnahmevertrag kann nach drei unterschiedlichen Grundmodellen gestaltet sein: a) Beim so genannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag tritt der Patient allein zum Krankenhausträger in vertragliche Beziehung. Dieser schuldet auf Grund eines gemischten Vertrages die gesamte notwendige Krankenhausbehandlung von der Unterbringung, der Verpflegung bis hin zur ärztlichen und pflegerischen Versorgung (§ 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)). b) Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arzt-Zusatzvertrag schuldet der Krankenhausträger dem Patienten ebenfalls die ärztliche Behandlung als auch die übrige Krankenhausversorgung im Sinne des § 2 KHEntgG. Darüber hinaus kann das Krankenhaus aber auch andere allgemeine Krankenhausleistungen als Wahlarztleistungen gegen gesonderte Bezahlung anbieten. Der Patient schließt hier zwei weitere Verträge ab: eine sog. Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhausträger gem. § 17 KHEntgG und einen Zusatzvertrag mit den liquidationsberechtigten Ärzten des Krankenhausträgers. Die Wahlleistungsvereinbarung bedarf der Schriftform des § 126 Absatz 2 Satz 1 BGB – die Unterzeichnung des Vertrages muss von beiden Parteien (dem Vertreter des Krankenhausträgers und dem Patienten) auf derselben Urkunde erfolgen. Der Arzt-Zusatzvertrag bedarf keiner gesonderten Form, ist aber aus Beweisgründen ebenfalls schriftlich zu errichten. Die liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhausträgers können ihre erbrachten Leistungen nur nach Maßgabe der GOÄ gegenüber dem Patienten abrechnen, wenn eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhausträger abgeschlossen wurde. c) Beim gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag schuldet der Krankenhausträger dem Patienten nur die Krankenhausversorgung, also die Unterbringung, die Verpflegung, den Einsatz des nichtärztlichen Personals, etc. Die ärztliche Leistung gehört nicht zu den Leistungen des Krankenhauses. Diese wird ausschließlich von Ärzteseite erbracht. Der typische Fall dieses Vertragstyps ist der des reinen Belegkrankenhauses.