Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

§§ 112, 113 BetrVG
Sobald der Betriebsrat von einer geplanten Betriebsänderung (siehe Stichwort Betriebsänderung) unterrichtet wird, müssen Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über Interessenausgleich und Sozialplan stattfinden. Gegenstand des Interessenausgleichs ist die Betriebsänderung als solche. Themen des Interessenausgleichs sind insbesondere, ob die Betriebsänderung überhaupt vorgenommen werden soll, der Umfang der beabsichtigten Maßnahme (z.B. Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer) und wie sie vorgenommen werden soll (z.B. Änderungskündigungen, Aufhebungsverträge, Entlassungen). Auch die Möglichkeiten einer alternativen Produktion, Kurzarbeit oder Umschulungsmöglichkeiten können erörtert werden.

Ein Interessenausgleich ist im Gegensatz zum Sozialplan (siehe Stichwort Sozialplan) nicht erzwingbar. Bei Nicht-Einigung kann jede Seite den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung anrufen. Nach der Rechtsprechung des BAG darf die Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG erst durchgeführt werden, wenn ein Interessenausgleich zustande gekommen oder das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren bis zur Einigungsstelle voll ausgeschöpft worden ist. Wird die Betriebsänderung vor Abschluss dieses Verfahrens durchgeführt, entstehen Ansprüche des einzelnen Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG).