Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

Hierunter fallen alle Kosten, die der unmittelbaren Wiederherstellung der Gesundheit des Geschädigten dienen. Im Unterschied zu den dauernden und regelmäßig anfallenden Behandlungskosten, die unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse zu erstatten sind, kommen hier vorübergehende Aufwendungen in Betracht. Auch kurzzeitig anfallende Pflegeleistungen, die von Familienangehörigen unentgeltlich erbracht werden, sind erstattungspflichtig. Häufig ist der Anspruch auf Erstattung von Heilbehandlungskosten auf die Träger der Sozialversicherung und private Krankenversicherer übergegangen, da dies dem Geschädigten die erforderliche Heilbehandlung bereits finanziert haben und nun bzgl. dieser Kosten Rückgriff beim Schädiger nehmen können.