Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

GOÄ bedeutet: Gebührenordnung für Ärzte. Diese enthält einen Paragraphenteil und ein umfangreiches Leistungsverzeichnis, nach dem der Privatarzt zwingend seine Abrechnung erstellen muss. Häufig entstehen hier Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und privaten Krankenversicherungen bzw. der Beihilfe, da diese nicht alle vom Arzt in Ansatz gebrachten Leistungen oder aber den abgerechneten Gebührensatz erstatten wollen. Insofern bedarf es einer sorgfältigen Ãœberprüfung, welchen Leistungen nebeneinander als sog. selbständige Leistungen im Sinne des § 4 Absatz 2a GOÄ abrechenbar sind bzw. ob Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände bei der Ausführung der Leistung oder die Schwierigkeit des Krankheitsfalles eine nach oben bedingte Abweichung von den Regelsätzen rechtfertigen.