Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

§ 99 BetrVG, §§ 92, 95, 100 BetrVG
Der Begriff der Einstellung bedeutet den Abschluss eines Arbeitsvertrags (schriftlich oder mündlich) zum Zwecke der Beschäftigung. Da der Betriebsrat Mitwirkungsrechte gemäß § 99 BetrVG hat, ist er vor der Einstellung zu beteiligen.

Mitwirkungspflichtig sind sämtliche Einstellungen, also unbefristete, befristete Arbeitsverhältnisse, Probe-, Aushilfs- und Ausbildungsverhältnisse usw.; auch die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die Ãœbernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Ausbildungsvertrags und die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Keine Einstellung ist die Rücknahme einer Kündigung, Wiederaufleben eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (z.B. infolge Wehrdienstes) und der Eintritt in ein Arbeitsverhältnis aufgrund Betriebsübernahme gemäß § 613 a BGB.

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellung leitender Angestellter entfällt; allerdings ist eine solche Maßnahme dem Betriebsrat gemäß § 105 BetrVG rechtzeitig mitzuteilen.