Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

§§ 96 bis 98 BetrVG, § 76 BetrVG (Einigungsstelle)
Die Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrats bei Bildungsmaßnahmen ergeben sich auf drei Ebenen:

1. Beratungsrecht des Betriebsrats bei der allgemeinen Förderungsbedürftigkeit der Berufsbildung. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 3 BetrVG wird dieses Beratungsrecht des Betriebsrats zu einem Vorschlagsrecht (Initiativrecht) erweitert.

2. Bei der Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an ausserbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen hat der Arbeitgeber dieses mit dem Betriebsrat zu beraten.

3. Bei der Durchführung betrieblicher Berufsbildung ist dem Betriebsrat gemäß § 98 BetrVG ein echtes Mitbestimmungsrecht eingeräumt; das heißt, der Arbeitgeber muss die Durchführung mit dem Betriebsrat zusammen beschließen. Eine Ausnahme gilt nur für den Bereich der Berufsausbildung, die ohnehin im Berufsbildungsgesetz gesetzlich geregelt ist. Darüber hinaus hat der Betriebsrat nach § 98 Abs. 2 BetrVG ein Widerspruchsrecht, aufgrund dessen er der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen kann, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gemäß § 98 BetrVG nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle; der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die fehlende Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.