Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

Grundsätzlich trägt der Patient die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers bzw. einer fehlerhaften Aufklärung, für das Vorliegen eines Schadens und für die Ursächlichkeit zwischen fehlerhaftem Arztverhalten und Schaden (haftungsbegründende Kausalität). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, z.B. eines groben Behandlungsfehlers, kommt es zur sog. Umkehr der Beweislast: Nun wird grundsätzlich vermutet, dass das grob fehlerhafte Verhalten des Arztes den Schaden verursacht hat. Es ist nunmehr Sache des Arztes sich zu exkulpieren, d.h. Gründe darzulegen, weshalb sein Verhalten im konkreten Fall als korrekt zu werten ist oder aber weshalb der Schaden auch bei Beachtung der medizinisch gebotenen Sorgfalt trotzdem entstanden sein würde.