Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

§ 613 a BGB
Unter Betriebsübergang versteht man den Vorgang, dass ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft (z.B. Verkauf, Fusion) auf einen anderen Inhaber (auch juristische Person, z.B. KG, AG usw.) übergeht. Gemäß § 613 a BGB tritt der Ãœbernehmer in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Ãœbergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein; darüber hinaus haftet der bisherige Inhaber noch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Ãœbergangs.

Der bisherige Arbeitgeber muss die betroffenen Arbeitnehmer schriftlich über den (geplanten) Zeitpunkt des Ãœbergangs, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Ãœbergangs für die Arbeitnehmer sowie alle Maßnahmen, die hinsichtlich der Arbeitnehmer beabsichtigt sind, unterrichten (§ 613 a Abs. 5 BGB). Hierzu gehört, dass der neue Arbeitgeber konkret benannt, seine rechtliche Konstruktion u.U. erläutert wird, die Arbeitsbedingungen (Tarifverträge) und ihre Weitergeltung bzw. deren Ende beschrieben werden etc. Zweck der Unterrichtungspflicht ist, dem Arbeitnehmer eine ausreichende Tatsachengrundlage zu verschaffen, damit er sein Widerspruchsrecht ausüben kann. Der Arbeitnehmer kann nach § 613 a Abs. 6 BGB dem Ãœbergang des Arbeitsverhältnisses nach Zugang der Unterrichtung innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen. Ist die Unterrichtung durch den Arbeitgeber z.B. unvollständig, also nicht ordnungsgemäß, beginnt auch diese Frist nicht zu laufen. Hier stellt das BAG strenge Anforderungen an den Inhalt der Unterrichtung (Urteil vom 23.07.2009).

Ein solcher Betriebsübergang stellt keine Betriebsänderung (siehe Stichwort Betriebsänderung) im Sinne des § 111 BetrVG dar, wenn sich keine darüber hinausgehenden Nachteile für die Belegschaft ergeben. Ergeben sich Nachteile, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 112, 112 a BetrVG. Auch die Unternehmensaufspaltung ohne Auswirkung auf die Betriebsorganisation ist keine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG (vgl. aber Umwandlungsgesetz).

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Ãœbergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.