Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

Für den Fall, dass jemand in Folge eines Unfalls, einer Krankheit oder auf Grund nachlassender geistiger Fähigkeiten im Alter seine Angelegenheiten teilweise oder ganz nicht mehr regeln kann und keine Vorsorgevollmacht erteilt hat, kann die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters (Betreuers) notwendig werden. Im Rahmen einer Betreuungsverfügung kann man seine Wünsche hinsichtlich eines zu bestellenden Betreuers festlegen. Diese Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich. Man kann aber auch weitere Fragen in einer Betreuungsverfügung regeln, wie etwa, ob man sein Haus/seine Eigentumswohnung verkauft wissen und in ein Heim ziehen möchte und welches man hier bevorzugen würde. Ebenso kann man Regelungen zum Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages treffen und vieles mehr. Eine Betreuungsverfügung sollte man aus Klarheit und Beweisgründen schriftlich abfassen. Sie kann gebührenpflichtig bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.