Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

Ein Behandlungsfehler liegt beim Unterschreiten des jeweils geltenden medizinischen Standards guter ärztlicher Behandlung vor und kann die zivilrechtliche Haftung des Arztes begründen. Man unterscheidet grobe von einfachen Behandlungsfehlern. Erstere liegen dann vor, wenn gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wurde und der Fehler aus medizinischer Sicht objektiv nicht verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Dies lässt sich in der Regel nur durch ein Sachverständigengutachten klären. Folge eines groben Behandlungsfehlers ist die Umkehr der Beweislast im Gerichtssprozess im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität zu Gunsten des Patienten.