Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg

Beim Arztvertrag handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag, d.h. der Arzt schuldet keinen bestimmten Behandlungserfolg, sondern den „due level of care“. Hierunter versteht man den jeweils geltenden medizinischen Standard guter ärztlicher Behandlung. Dessen Unterschreitung kann ggf. zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen gegen den Arzt bzw. auch gegen den hinter dem Arzt stehenden Träger (z.B. das Krankenhaus) oder das Pflegepersonal führen. Im Arzthaftungsprozess können zum einen Behandlungsfehler und zum anderen Aufklärungsfehler gerügt werden. Behandlungsfehler können z.B. im Diagnosebereich, bei der Anwendung einer nicht dem medizinischen Standard guter ärztlicher Behandlung entsprechenden Therapie oder aber auch im organisatorischen Bereich z.B. durch fehlerhafte Arbeitsteilung zwischen verschiedenen Ärzten oder zwischen Arzt und Pflegepersonal liegen. Eine mangelhafte Aufklärung liegt dann vor, wenn dem Patienten keine sog. Grundaufklärung zu Teil wurde. Dies ist der Fall, wenn ihm nicht dasjenige Wissen über Art und Risiken der ärztlichen Maßnahme vermittelt wurde, das ein Durchschnittspatient braucht, um die Schwere der Maßnahme sowie den Stellenwert und die Stoßrichtung ihrer Risiken für seine Lebensführung im Großen und Ganzen einschätzen zu können.