Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg
31.07.2009

Konkurrenz bei Tarifverträgen unter Gewerkschaften

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kann durch einen Tarifvertrag ua. die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bestimmt werden, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Der Abschluss eines Tarifvertrags über eine vom Gesetz abweichende Zuordnung der betriebsverfassungsrechtlichen Einheiten muss nicht gemeinsam durch alle im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften erfolgen. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel. Sie schloss mit der Gewerkschaft DHV einen Tarifvertrag über die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung ihrer Betriebsstätten ab. Nach diesem Tarifvertrag richtete sich die Betriebsratswahl 2006, bei der ein aus 15 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt worden ist. Die Betriebsratswahl wurde von der Gewerkschaft ver.di angefochten, die ihrerseits im Jahr 2002 mit der Arbeitgeberin einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 BetrVG abgeschlossen hatte und sich im Vorfeld der Betriebsratswahl 2006, aber nach Abschluss des umstrittenen Tarifvertrags erfolglos um den Abschluss eines Zuordnungstarifvertrags bemüht hatte.

Die Vorinstanzen haben dem Wahlanfechtungsantrag entsprochen. Die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin hatten vor dem Siebten Senat Erfolg. Der Abschluss des Zuordnungstarifvertrag musste nicht unter Beteiligung der Gewerkschaft ver.di erfolgen. Allerdings könnte der umstrittene Tarifvertrag aus anderen Gründen nicht wirksam sein, die das Landesarbeitsgericht bisher nicht geprüft hat. Deshalb ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.

 
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 5 TaBV 14/07 -