Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg
02.04.2009

ArbG Berlin: CGZP nicht tariffähig

Das Arbeitsgericht hat in seiner mündlichen Verhandlung am 01.04.2009 auf Antrag des antragsberechtigten Landes Berlin festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig im Sinne des Gesetzes ist.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle der CGZP an der erforderlichen „Sozialmächtigkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht setze für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie voraus, dass die jeweiligen sozialen Gegenspieler über eine Durchsetzungskraft gegenüber der tariflichen Gegenseite verfügen. Das Arbeitsgericht vermochte eine solche Durchsetzungsfähigkeit der CGZP nicht festzustellen. Dass die CGZP eine Reihe von Tarifverträgen abgeschlossen habe, führe, im Gegensatz zum Regelfall, nicht zu einer Indizwirkung für eine Sozialmächtigkeit. Denn in der vorliegenden Konstellation der Zeitarbeit müsse die Arbeitgeberseite nicht zum Abschluss eines Tarifvertrages „gedrängt“ werden, vielmehr habe sie ihrerseits ein massives eigenes Interesse daran, überhaupt einen Tarifvertrag abzuschließen, weil nur so dem „Equal-Pay-Gebot“ in § 9 Nr. 3 AÜG entgegengewirkt werden könne. Sonstige Merkmale wie beispielsweise die Mitgliederzahl in den Organisationen, hätten ebenfalls nicht für das Vorliegen einer „Sozialmächtigkeit“ gesprochen.

Hieraus ergebe sich, dass von einer Tariffähigkeit der CGZP nicht auszugehen sei.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht möglich.

Arbeitsgericht Berlin, Az.: 35 BV 17008/08