Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg
24.09.2010

TVöD: Anspruch auf Leistungsentgelt

§ 18 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 regelt Rahmen und Grundsätze des ab dem 1. Januar 2007 einzuführenden Leistungsentgelts. Die Durchführung der Vorschrift setzt im kommunalen Bereich den Abschluss einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung voraus. War eine solche Vereinbarung nicht bis zum 31. Juli 2007 zustande gekommen, erhielten die Beschäftigten aufgrund der Regelung in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 ein undifferenziertes Leistungsentgelt für das Jahr 2007. Dieses betrug 12 % des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Der Bezug des Entgelts im September 2007 war dabei keine Anspruchsvoraussetzung für das undifferenzierte Leistungsentgelt. Vielmehr war das Tabellenentgelt des Monats September 2007 lediglich die Bemessungsgrundlage des Anspruchs.

Der Kläger ist als Müllwerker bei der beklagten Stadt tätig. Bis zum 31. Juli 2007 wurde für seinen Tätigkeitsbereich keine Dienstvereinbarung zur Umsetzung des § 18 TVöD (VKA) vereinbart. Der Kläger war vom 26. Juni 2007 bis zum 10. Oktober 2007 arbeitsunfähig erkrankt, so dass er im September 2007 kein Entgelt und auch keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhielt. Die Beklagte zahlte ihm deshalb kein undifferenziertes Leistungsentgelt. Der Kläger begehrt für die neun Monate des Jahres 2007, in denen er Entgelt bezogen hat, ein anteiliges undifferenziertes Leistungsentgelt von 179,55 Euro.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Nach Sinn und Zweck der Regelung in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) war das Tabellenentgelt für den Monat September 2007 nur die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Höhe des undifferenzierten Leistungsentgelts. Die undifferenziert ausgeschütteten Beträge sind im Jahr 2006 erwirtschaftet worden. Die Zahlung hatte für das gesamte Jahr 2007 zu erfolgen. Dies verbietet eine Auslegung der Protokollerklärung, die den Entgeltbezug in einem einzigen Monat zur Anspruchsvoraussetzung machen würde. Eine derartige Stichtagsregelung stünde in keinerlei Beziehung zum Zweck der Zahlung des undifferenzierten Leistungsentgelts, würde sich damit nicht am gegebenen Sachverhalt orientieren und würde deshalb den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen.
 
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. März 2009 - 2 Sa 376/08 -