Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg
26.07.2012

BGH: Testamente von Heimbewohnern

In seinem Beschluss vom 26.10.2011 (Aktenzeichen: IV ZB 33/10) hat der BGH klargestellt, dass gemäß § 14 Absatz 5 Heimgesetz bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Regelung in Artikel 8 Absatz 5 Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz ein Testament eines Heimbewohners zugunsten des Alten- und Pflegeheimes unwirksam ist, wenn der Heimträger und dessen verantwortliche Mitarbeiter Kenntnis darüber haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Ausnahmegenehmigung der Heimaufsicht eingeholt worden ist, bevor das Testament verfasst wurde.

Die Vorschrift sieht vor, dass es der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer stationären Einrichtung untersagt ist, sich von den Bewohnerinnen und Bewohnern neben dem vereinbarten Entgelt für die Heimleistungen Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Eine Ausnahme gilt insoweit nur, als es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt, wobei hier die Grenze bei ca. 100 Euro pro Jahr gezogen wird.

Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, dass sich vermögende Heimbewohner keinen Vorteil bei der Behandlung im Heim  sollen erkaufen können. Auch sollen Heimbewohner nicht das Gefühl bekommen, es werde von ihnen erwartet, dem Heim Schenkungen machen oder dieses zum Erben einsetzen zu müssen. Es soll verhindert werden, dass einige Heimbewohner wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse eine unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen erfahren und sich dem Druck ausgesetzt sehen, für ihre ordnungsgemäße Betreuung zusätzlich zu dem Entgelt weitere Vermögensvorteile zu gewähren.

Eine Verfügung von Todes wegen zugunsten eines Heimträgers ist, wenn der Heimträger beziehungsweise leitende Mitarbeiter den Inhalt kennen, selbst dann nichtig, wenn sie schon lange vor dem Einzug ins Altenheim verfasst wurde (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14. Mai 1998, 1 W 3540/97).

Wirksam kann zugunsten eines Heimträgers nur verfügt werden, wenn der Heimträger gemäß § 14 Absatz 6 Heimgesetz bzw. Artikel 8 Absatz 6 Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz eine Ausnahmegenehmigung erwirkt. Diese kann erteilt werden, soweit der Schutz der Heimbewohner die Aufrechterhaltung des Verbots nicht erfordert und die Leistung noch nicht versprochen oder gewährt worden ist . Hierbei hat sich die Prüfung des Merkmals des Bewohnerschutzes am  Schutzzweck der Norm zu orientieren. Maßgeblich sind der Schutz des versprechenden bzw. gewährenden Bewohners einerseits, der sich nicht zur Vornahme von Verfügungen unter Druck gesetzt fühlen soll sowie der Schutz der übrigen Bewohner auf der anderen Seite.
In diesem Zusammenhang wir die Frage gestellt, ob eine Ausnahme dazu führen könnte, dass sozial besser gestellte Bewohnerinnen und Bewohner  aufgrund ihres Vermögens im gleichen Heim  einen höheren Grad an Zuwendung erhalten als weniger begüterte Heimbewohnerinnen und -bewohner. Ebenso muss feststehen, dass der Heimbewohner sein Vermögen freiwillig  und ohne Druck  hergibt.
Dies ist von der zuständigen Behörde von Amts wegen zu ermitteln und kann am ehesten geklärt werden, wenn der Bewohner von der Behörde in einem persönlichen Gespräch über seine Motive befragt wird. Dadurch erhält der Heimbewohner sowohl sichere Kenntnis von der bestehenden Rechtslage als auch die Gelegenheit, seine Zuwendungsabsicht  rechtzeitig vor der Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Erklärung zu überdenken. Weitere Voraussetzung ist, dass eine entsprechende Genehmigung vor Testamentserrichtung, also bevor die Leistung „versprochen“ wird, bei der Heimaufsichtsbehörde eingeholt wird.

Liegt eine solche Ausnahmegenehmigung nicht vor, fehlt es nach Ansicht des BGH nur dann an dem Merkmal der Vorteilsgewährung, wenn es sich um ein sogenanntes „stilles Testament“ handelt, d.h. also, wenn der testamentarisch Bedachte von der letztwilligen Verfügung nichts weiß und das Testament quasi „im Stillen“ gehalten wird.

Für Heimbewohner, die zugunsten des Alten- und Pflegeheimes deshalb ein Testament errichten wollen bedeutet dies, dass sie dies weder dem Vorstand, der Heimleitung noch sonstigen Heimbeschäftigten mitteilen dürfen, da mit dem Wissen um die Erbeinsetzung das Testament unwirksam wird.
Etwaige Wünsche zur Verwendung des hinterlassenen Geldes sollten deshalb als Auflagen für den Erben in der letztwilligen Verfügung mit aufgenommen werden, ohne diese Wünsche vorher zusammen mit der geplanten Erbeinsetzung des Heimes kundzutun und damit das Heim bzw. dessen Entscheidungsträger oder Angestellte von dem Testament in Kenntnis zu setzen. Sinnvoll erscheint es zudem, unter Verweis auf die genannte Rechtsprechung im Testament selbst mit aufzunehmen, dass dieses „im Stillen“ gehalten wurde, um eine spätere Beweisproblematik um das Wissen des Heimes über die letztwillige Verfügung zu vermeiden.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Sabine Weigand, UHR Rechtsanwälte, Schlaunstraße 31, 90480 Nürnberg