Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg
13.10.2010

Bewerbungsverfahrensanspruch im Öffentlichen Dienst

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht allerdings nur solange, wie die Stelle noch nicht besetzt ist. Mit der endgültigen Übertragung der Stelle auf den Mitbewerber geht der Anspruch unter. Der unterlegene Bewerber kann allenfalls Schadensersatz verlangen. Dies setzt voraus, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung des Auswahlverfahrens ihm als Bestgeeignetem die Stelle hätte übertragen werden müssen.

Der Kläger hatte sich erfolglos um die öffentlich ausgeschriebene Stelle eines Professors an einer evangelischen Hochschule beworben. Diese ist eine staatlich anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts in kirchlicher Trägerschaft. Ihr Personal wird allein aus Landesmitteln finanziert. Die Stelle wurde mit einer Mitbewerberin besetzt. Der Kläger verlangte, das Besetzungsverfahren zu wiederholen, hilfsweise, ihm Schadensersatz zu leisten.

Der Senat hat die abweisenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgerichts bestätigt. Die von den Vorinstanzen aufgeworfene Frage, ob eine staatlich anerkannte Fachhochschule in kirchlicher Trägerschaft an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, konnte der Senat offenlassen. Mit der endgültigen Besetzung der Stelle war das Auswahlverfahren beendet. Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, das Verfahren zu wiederholen. Ein Schadensersatzanspruch bestand nicht, da der Kläger nicht geltend gemacht hat, dass er der bestgeeignete Bewerber gewesen sei.
 
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Dezember 2008 - 18 Sa 2121/08 -