Claudia Uhr Rechtsanwalt Nürnberg
18.12.2009

TVöD: Überleitung aus BAT-Vergütungsrecht

Die Tarifregelungen zur Überleitung von Arbeitsverhältnissen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) verletzen Art. 3 Abs. 1 GG nicht, soweit sie dazu führen, dass ein angestellter Meister eine geringere Vergütung als die ihm unterstellten Lehrgesellen erhält. Damit haben die Tarifvertragsparteien die Grenzen der Tarifautonomie nicht überschritten.

Der Kläger ist bei der beklagten Bundesrepublik beschäftigt. Als Ausbilder in der Ausbildungswerkstatt (Lehrgeselle) erhielt er zuletzt eine Vergütung nach der Lohngruppe 9 des ursprünglich für das Arbeitsverhältnis geltenden Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb). Seit 1. Mai 2004 ist ihm die Aufgabe eines Meisters in der Ausbildungswerkstatt übertragen. Er ist seitdem der Vorgesetzte der ihm unterstellten Lehrgesellen. Diese Tätigkeit war als Angestelltentätigkeit nach der VergGr. Vc des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) bewertet. Der Kläger verdiente seither wegen des Wegfalls einer den Lehrgesellen gezahlten Zulage weniger als die ihm unterstellten Arbeiter. Die Eingruppierung in die VergGr. Vc BAT eröffnete ihm jedoch die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs zum 1. Mai 2008 in die VergGr. Vb BAT mit einer höheren Vergütung. Bei der Überleitung in den TVöD zum 1. Oktober 2005 wurde der Kläger nach § 4 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) in Verbindung mit dessen Anlage 2 der Entgeltgruppe 8 TVöD zugeordnet, während die ihm unterstellten Lehrgesellen in die Entgeltgruppe 9 TVöD übergeleitet wurden, aus der sie eine höhere Vergütung als der Kläger erhalten. Seit dem 1. Mai 2008 ist der Kläger nach einer Änderung des TVÜ-Bund ebenfalls in die Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert. Er erhält jedoch nach wie vor eine geringere Vergütung als die Lehrgesellen, die weiterhin die Lehrgesellenzulage beziehen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger noch eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. April 2008. Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz für erledigt erklärt.

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Wie die Tarifvertragsparteien einzelne Tätigkeiten vergütungsrechtlich bewerten, ist integraler Bestandteil der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie. Dies gilt erst recht im Zusammenhang mit der Überleitung von Arbeitnehmern in ein neues Vergütungssystem, durch das die bisher unterschiedlich ausgestalteten Vergütungsstrukturen von Arbeitern und Angestellten aufgelöst werden. Die bei der Regelung derartiger Massenerscheinungen in Ausnahmefällen entstehenden unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen. Mit der Absicherung des im früheren Vergütungssystem erzielten Verdienstes haben die Tarifvertragsparteien hier einen ausreichenden Schutz des Besitzstandes gewährt. Davon abgesehen ist der Kläger zu dem Zeitpunkt von der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9 TVöD aufgestiegen, zu dem er im Wege des Bewährungsaufstiegs in die VergGr. Vb BAT höhergruppiert worden wäre.

 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 -
Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 23. Juni 2008 - 6 Sa 1749/07 E -